Zuhälterei – legal oder strafbar? Rechtslage in Deutschland und Strafen gemäß StGB

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. März 2024

Zuhälterei gehört zu den sogenannten Sexualstraftaten und ist strafbar. In der Regel gibt es saftige Strafen. Ursprünglich konnte sich nur ein Mann wegen Zuhälterei strafbar machen, da der Zuhälter in der Regel männlich und die Prostituierte eben weiblich war. Die heutige Zuhälterei – Straftatbestand des § 181 a StGB – differenziert nicht mehr nach Geschlechtern, so dass auch eine Frau sich wegen Zuhälterei strafbar machen kann und ebenso auch ein Mann die Prostitution ausüben kann.

Definition: Was ist ein Zuhälter? Was bedeutet Zuhälterei?

Zuhälterei im StGB (© blende11.photo - stock.adobe.com)
Zuhälterei im StGB (© blende11.photo - stock.adobe.com)
Ein Zuhälter ist eine Person, die andere Menschen zur Prostitution zwingt, kontrolliert oder ausbeutet. Ein Zuhälter ist im Wesentlichen eine Person, die von den Einnahmen der Prostituierten profitiert und Kontrolle über deren Tätigkeit ausübt. Dabei kann es sich um verschiedene Formen der Ausbeutung handeln, einschließlich Gewalt, Zwang, Betrug oder Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen. Auch das Erteilen von Weisungen oder das Überwachen von Personen, die der Prostitutionsausübung nachgehen, fallen unter den Begriff der Zuhälterei.

Zuhälterei ist in § 181 a StGB geregelt. Der Paragraph sieht verschiedene Tathandlungen vor, die in den Abs. 1 und 2 des § 181a StGB festgelegt sind. Diese Handlungen sind wie folgt definiert:

Nach § 181a Abs. 1 Nr.1 StGB macht sich wegen Zuhälterei strafbar, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet. Dabei meint Ausbeutung ein Handeln, welches darauf gezielt ist, eine andere Person durch den Einsatz eines entsprechenden Druckmittels zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Dies kann durch Einschüchterung, Erpressung, Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch Freiheitsentziehung in Betracht kommen.

Weitere Tatvariante: Gemäß § 181a Abs. 1 Nr.2 StGB wird bestraft, wer wegen seines eigenen Vermögensvorteils eine andere Person entweder

  • bei Ausübung der Prostitution überwacht,
  • Ort, Zeit, Ausmaß oder sonstige Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt
  • oder Maßnahmen trifft, die eine andere Person davon abhalten, die Prostitution aufzugeben.

Zudem muss der Täter zu der Person eine Beziehung unterhalten, die über den bloßen Einzelfall hinausgeht; es muss also eine Kontinuität vorhanden sein. Wenn jemand also die vorgenannten Handlungen/Varianten lediglich einmal begeht, macht sich nicht wegen Zuhälterei strafbar.

Sodann macht derjenige sich nach § 181a Abs. 2 StGB wegen Zuhälterei  strafbar, der die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit eines anderen dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Ausübung der Prostitution eines anderen durch Vermittlung sexueller Kontakte begünstigt. Auch in diesem Fall muss eine gewisse Kontinuität gegeben sein.

Fachanwalt.de-Tipp: Es handelt sich um Zuhälterei, wenn der Täter („Zuhälter“) eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, vorsätzlich ausbeutet (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), Weisungen erteilt und überwacht (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder ein persönliches bzw. wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis schafft (§ 181 a Abs. 2 StGB). 

Welche Handlungen fallen unter die Kategorie der Zuhälterei?

Es gibt eine Vielzahl von Handlungen, die als Zuhälterei gelten können:

  • Das Ausnutzen der Prostitution einer anderen Person, indem man finanzielle oder materielle Vorteile aus ihrer Prostitution zieht.
  • Die Förderung der Prostitution einer anderen Person, etwa durch das Anbieten von Räumlichkeiten oder das Organisieren von Kunden.
  • Die Ausübung von Kontrolle oder Einfluss auf die Prostitution einer anderen Person, etwa durch das Festlegen von Arbeitszeiten, Orten oder Preisen.

Was bedeutet „Förderung der Prostitution“?

Förderung der Prostitution (© M-Production - stock.adobe.com)
Förderung der Prostitution (© M-Production - stock.adobe.com)
„Förderung der Prostitution“ bezieht sich auf Handlungen, die dazu beitragen, die Prostitution einer anderen Person zu ermöglichen oder zu erleichtern. In Bezug auf Zuhälterei könnte dies beispielsweise das Anbieten von Räumlichkeiten für die Prostitution, das Anbieten von „Schutz“ oder das Helfen bei der Beschaffung von Kunden sein. Förderung der Prostitution ist also ein wesentlicher Bestandteil der Definition von Zuhälterei und ist nach deutschem Recht illegal.

Beispiel für Zuhälterei

A lernt B in einer Diskothek kennen. Nach einigen Treffen werden sie ein Paar. A, der keiner legalen Arbeit nachgeht, fordert B auf der Prostitution nachzugehen und mietet dafür eine Wohnung an. B weigert sich, doch A bedroht B mit dem Tode, falls B sich weiterhin weigern sollte. Zudem bedroht A B mit dem Tode, wenn B die Polizei oder dritte Personen informieren sollte. Aus Angst prostituiert sich B in der von A angemieteten Wohnung und empfängt mehrfach am Tag Kunden. Die Tageseinnahmen gibt B täglich nahezu komplett an A ab. 

Zuhälterei ist illegal

Zuhälterei ist in Deutschland – und auch in den meisten anderen Ländern auf der Welt - illegal. Die genauen Gesetze und Strafbestimmungen können je nach Land oder Rechtsordnung unterschiedlich sein, aber im Allgemeinen stellen die meisten Rechtssysteme die Zuhälterei unter Strafe. Auch in den meisten Bundesstaaten der USA wird die Zuhälterei als Verbrechen angesehen und wird mit empfindlichen Strafen geahndet.

Unterschied zwischen Zuhälterei und Menschenhandel?

Zuhälterei und Menschenhandel sind zwei verschiedene, aber oft miteinander verknüpfte Verbrechen. Menschenhandel bezieht sich auf das Rekrutieren, Transportieren, Beherbergen oder Empfangen von Personen durch Zwang, Betrug oder Täuschung, mit dem Ziel der Ausbeutung, die oft, aber nicht ausschließlich, sexuelle Ausbeutung beinhaltet. Zuhälterei hingegen konzentriert sich mehr auf das Ausnutzen und/oder Fördern der Prostitution anderer Personen.

Welche Strafen drohen einem Zuhälter?

Einem Zuhälter drohen drastische Strafen, je nach Einzelfall.

  • § 181 a Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
  • § 181 a Abs. 2 StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor.

Welche Strafe man im Ergebnis bekommt, hängt vom Einzelfall und seinen Umständen ab. Ein Strafprozess wegen Zuhälterei kann sehr komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen beinhalten, einschließlich der Analyse von Beweisen, Zeugenaussagen und der Anwendung spezifischer gesetzlicher Bestimmungen. Ein Angeklagter hat stets das Recht auf einen fairen Prozess, einschließlich des Rechts auf einen Anwalt und des Rechts, Beweise vorzulegen und Zeugen zu befragen. Solange man nicht verurteilt ist, gilt die sogenannte Unschuldsvermutung. Kommt es zu einer Verurteilung, spielen vor allem folgende Faktoren eine Rolle:

  • Ist man bereits vorbestraft?
  • Ist man sogar einschlägig vorbestraft?
  • Findet das „normale“ Erwachsenenstrafrecht oder gar das Jugendstrafrecht Anwendung?
  • Ist der Täter geständig? 

Wie kann man Zuhälterei melden?

Hilfe für Opfer (© pix4U - stock.adobe.com)
Hilfe für Opfer (© pix4U - stock.adobe.com)
Wenn Sie Kenntnis von Zuhälterei haben oder vermuten, dass jemand in Gefahr ist, können Sie dies den örtlichen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) oder einer Opferschutzorganisation melden. Es ist wichtig, so viele Details wie möglich bereitzustellen, um den Behörden bei ihren Ermittlungen zu helfen. Vor allem ist es wichtig, so viele Informationen wie möglich zu sammeln und zu teilen, um den Behörden bei der Untersuchung zu helfen. Sie können auch lokale oder nationale Organisationen kontaktieren, die Unterstützung und Hilfe für Opfer von Zuhälterei und Menschenhandel anbieten.

Strafantrag

Beim Straftatbestand der Zuhälterei handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt, dass die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft von Amts wegen die Straftat verfolgen, sobald sie Kenntnis erlangen und somit kein Strafantrag des/der Geschädigten erforderlich ist.

Was kann ich tun, wenn ich selbst Opfer von Zuhälterei bin?

Wenn Sie selbst Opfer von Zuhälterei sind, ist es wichtig, sich an die Polizei oder eine Vertrauensperson zu wenden. Es gibt auch viele Organisationen, die Hilfe und Unterstützung für Opfer von Zuhälterei bzw. Zwangsprostitution und Menschenhandel anbieten, darunter Unterkünfte, Rechtsberatung und psychologische Betreuung, z.B.:

Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass Sie Rechte haben und dass es Hilfe gibt. Wenden Sie sich zunächst an eine Person Ihres Vertrauens und erzählen Sie der Person die Angelegenheit. Dann sollte man gemeinsam mit dieser Person die Polizei einschalten. Man kann sich auch an einen Rechtsanwalt wenden, der die Rechte des Opfers wahrnimmt. Der Rechtsanwalt kann sodann die Polizei einschalten und alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leiten.

Wie kann ein Fachanwalt für Strafrecht weiterhelfen?

Wenn man selbst Beschuldigter wegen Zuhälterei ist, sollte man sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Auf keinen Fall sollte man einer Vorladung bei der Polizei Folge leisten. Man ist als Beschuldigter nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zu machen und man ist auch nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen. Man hat das Recht zu schweigen. Nach Erhalt der Vorladung sollte man einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten. Dieser wird sich gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft legitimieren und Akteneinsicht beantragen. Nach erfolgter Akteneinsicht wird der Fachanwalt den Mandanten über den Akteninhalt informieren und somit einschätzen, ob die Ermittlungsbehörden Beweise gegen den Beschuldigten haben und ob es zu einer Verurteilung kommen kann. Der Verteidiger kann dann nach Absprache mit seinem Mandanten eine Stellungnahme abgeben oder aber dem Mandanten raten, dass dieser weiter schweigen soll.   

Fachanwalt.de-Tipp: Als Beschuldigter im Strafverfahren hat man das Recht zu schweigen. Man ist nicht verpflichtet, zur Polizei zu gehen und ebenfalls nicht verpflichtet Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Man sollte umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten. Hier finden Sie einen Fachanwalt in Ihrer Nähe.

Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download