Was ist Nötigung? - Definition im StGB mit Beispielen von Arten und drohenden Strafen bei Anzeige

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 3. Januar 2024

Bei der Nötigung handelt es sich um einen Straftatbestand, der in § 240 StGB normiert ist. Das Strafmaß liegt in der Regel bei Geldstrafe oder bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann es auch eine höhere Freiheitsstrafe geben. Es gibt verschiedene Formen der Nötigung, wie z.B. die Nötigung im Straßenverkehr oder auch die sexuelle Nötigung.

Nötigung - Definition des Begriffs gemäß StGB

Was ist Nötigung? (© cirquedesprit  – stock.adobe.com)
Was ist Nötigung? (© cirquedesprit – stock.adobe.com)
Zunächst einmal soll erörtert werden, wie die Nötigung zu definieren ist.

Die Nötigung ist ein Begriff aus dem Strafrecht und wird in § 240 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Danach ist sie eine strafbare Handlung, bei der der Täter durch Gewalt oder Drohung einen anderen Menschen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt (zwingt).

Nachfolgend die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 240 StGB, die neben dem subjektiven Tatbestand erfüllt sein müssen:

Handlung

Eine Nötigung setzt eine Handlung des Täters voraus, die auf die Einschränkung der persönlichen Freiheit des Opfers abzielt.

Grundsätzlich muss die Handlung, zu der eine Person genötigt wird, rechtswidrig sein.

Mittel

Der Täter muss ein Mittel einsetzen, um das Opfer zu der gewünschten Handlung zu zwingen. Das Mittel kann dabei eine Drohung, Gewalt oder eine andere Form von Zwang sein.

Ziel

Die Nötigung muss das Ziel verfolgen, das Opfer zu einer Handlung zu zwingen, die es nicht tun will oder zu unterlassen, was es tun möchte.

Arten von Nötigung

Es gibt zwei Arten von Nötigung

  • die Gewaltnötigung und
  • die Drohungsnötigung.

Die Gewaltnötigung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer körperliche Gewalt antut oder Gewaltandrohung ausübt. Bei der Drohungsnötigung setzt der Täter das Opfer unter Druck, indem er ihm eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Aussicht stellt.

Nötigung im Straßenverkehr

Nötigung im Straßenverkehr (© entwurfsmaschine – stock.adobe.com)
Nötigung im Straßenverkehr (© entwurfsmaschine – stock.adobe.com)
Recht häufig geht es um Nötigung im Straßenverkehr. Hierbei handelt es sich nicht um einen eigenen Straftatbestand, sondern ebenfalls um einen Fall des § 240 StGB.

Beispiel: Autofahrer A fährt auf der Autobahn minutenlang dem Vordermann B dicht auf und betätigt dabei mehrfach die Lichthupe.

Lesen Sie hier weiter unseren Retgeber zum Thema Nötigung im Straßenverkehr.

Sexuelle Nötigung

Sodann gibt es noch die sexuelle Nötigung. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Straftatbestand, der in § 177 StGB normiert ist.

Lesen Sie hier weiter unseren Retgeber zum Thema Sexuelle Nötigung.

Seelische Nötigung

Eine weitere Form der Nötigung bildet die sogenannten seelische Nötigung bzw. psychische Nötigung. Für die seelische Nötigung existiert jedoch kein eigenständiger Straftatbestand.

Eine seelische Nötigung kann – je nach Einzelfall, Art und Intensität – folgende Straftatbestände erfüllen:

Beispiele

  • Ein Mann droht seiner Frau, dass er ihr den gemeinsamen Sohn wegnehmen wird, wenn sie nicht mehr arbeiten geht.
     
  • Eine Frau droht ihrem Ehemann, ihn zu verlassen, wenn er nicht tut, was sie sagt.
     
  • Ein Kreditgeber droht einem Schuldner damit, sein Haus zu pfänden, wenn er seine Schulden nicht bezahlt.
     
  • Der Arbeitgeber droht seiner Angestellten, sie zu entlassen, wenn sie nicht unbezahlte Überstunden leistet.
     
  • A verlangt von B, dass er für ihn was aus dem Supermarkt klaut. Er droht dem B Schläge an, wenn er seiner Forderung nicht nachkommt.

Strafmaß

Die Nötigung wird in der Regel mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, vgl. § 240 Abs. 1 StGB.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe jedoch Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, vgl. § 240 Abs. 4 StGB. Ein solcher besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,

  • wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Das Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist abhängig vom Einzelfall und seinen Umständen. Als Ersttäter erhält man in der Regel eine Geldstrafe, wenn kein besonders schwerer Fall vorliegt. Zudem spielen Faktoren wie beispielsweise Art der Nötigung, Grad der erzwungenen Handlung und Schwere des Schadens, der dem Opfer zugefügt wurde, eine Rolle. Liegt ein besonders schwerer Fall der Nötigung nach § 240 Abs. 4 StGB vor und hat der Täter keinerlei Vorstrafen, kann die Freiheitsstrafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies ist nur möglich, wenn die Freiheitsstrafe maximal 2 Jahre beträgt.

Ist Nötigung ein Antragsdelikt?

Fraglich ist, ob die Nötigung ein sogenanntes Antragdelikt ist, sprich, ob sie nur auf Antrag verfolgt wird?

Bei der Nötigung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das heißt also, dass ein Strafantrag nicht erforderlich ist und somit die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) von Amts wegen ermitteln, sobald sie von der Straftat Kenntnis erlangt haben. Daher ist ein Strafantrag des Verletzten bzw. vom gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich.

Wie kann man Nötigung beweisen?

Die behauptete bzw. angezeigte Nötigung muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden. Solange dies nicht der Fall ist und der Beschuldigte nicht verurteilt wird, gilt die sogenannte Unschuldsvermutung.

Fraglich ist, wie man eine Nötigung nachweisen soll? Der Nachweis kann auf verschiedene Weise erfolgen. Als Opfer und Anzeigeerstatter/in gilt man im Strafprozess gleichzeitig als Zeuge, so dass grundsätzlich allein mit Hilfe der glaubhaften Aussage des Opfers der Nachweis einer Nötigung erbracht werden kann. Gibt es dritte Personen, die das Tatgeschehen gesehen/verfolgt haben, wäre mit deren Aussage der Nachweis noch leichter zu führen. Auch andere Beweismittel wie Videos, Fotos, Schreibnachrichten, Anrufnachweise können an dieser Stelle helfen, den Nachweis zu führen.

Anzeige wegen Nötigung erhalten – was tun?

Im Falle, dass Sie eine Anzeige wegen Nötigung oder gar schon eine Anklage wegen Nötigung erhalten haben, sollte man sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird Ihre Verteidigung übernehmen und zunächst Einsicht in die Strafakte nehmen. Nach erfolgter Akteneinsicht wird er einschätzen können, ob und welche Strafe einen erwartet. Der Verteidiger wird erst nach Rücksprache mit Ihnen eine Einlassung (Stellungnahme) abgeben. Es kann aber auch sein, dass Ihr Verteidiger Ihnen raten wird, zu schweigen, da man als Beschuldigter das Recht hat zu schweigen

Fachanwalt.de-Tipp: Nach Erhalt einer Vorladung von der Polizei oder auch nach Erhalt einer Anklage sollte man sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Man sollte auf keinen Fall gegenüber der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft keine Erklärungen abgeben.

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