Wann kommt man in Untersuchungshaft?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. Juli 2024

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft finden sich in § 112 StPO. Hier sind auch die dafür nötigen Haftgründe zu finden. U-Haft ist beispielsweise dann möglich, wenn Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr besteht. Darüber hinaus muss ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestehen, es muss also wahrscheinlich sein, dass es zur Verurteilung aufgrund der zur Last gelegten Straftat kommt.

Untersuchungshaft - Bedeutung

Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Ermittlungsverfahrens. Wird durch den Richter Untersuchungshaft angeordnet, kann die Person, die einer Straftat verdächtigt wird, schon während des Strafverfahrens in Haft genommen werden, noch bevor öffentlich Klage erhoben wurde.

Untersuchungshaft (© Kzenon / fotolia.com)
Untersuchungshaft (© Kzenon / fotolia.com)
Die gesetzlichen Regelungen zur Untersuchungshaft finden sich in den §§ 112 ff. StPO. In § 112 Absatz 1 Satz 1 StPO heißt es: Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtigt ist und ein Haftgrund besteht.“

Der Betroffene sitzt seine Untersuchungshaft in einer regulären Justizvollzugsanstalt ab. Unterschiede ergeben sich hier aber bei den Haftbedingungen. Wer in U-Haft sitzt, muss beispielsweise nicht arbeiten.

In Untersuchungshaft genommen werden kann derjenige, gegen den ein dringender Tatverdacht besteht. Bei dem dringenden Tatverdacht handelt es sich um die höchste der möglichen Verdachtsstufen des Strafprozessrechts. Sie setzt voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Haftgründe

Weiterhin ist als Voraussetzung für die Untersuchungshaft ein Haftgrund nötig, mögliche Haftgründe werden in § 112 Absatz 2 StPO genannt.

Folgende Haftgründe können für eine Untersuchungshaft in Frage kommen:

Fluchtgefahr § 112 Absatz 1 Nr. 2 StPO

Von Fluchtgefahr ist auszugehen, wenn nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird. Hier wird auf das Verhalten des Beschuldigten abgestellt. Zudem wird davon ausgegangen, dass, je höher die zu erwartende Strafe ist, umso größer das Risiko ist, dass der Beschuldigte versuchen wird zu fliehen, als sich dem Prozess zu stellen.

Berücksichtigt werden noch weitere Faktoren. Hat der Beschuldigte soziale Bindungen und ein stabiles soziales Umfeld? Hat er Kontakte ins Ausland? Geht er einer Arbeit nach oder ist er arbeitslos? Wie steht es um seine finanziellen Mittel? Wie ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten? All diese Aspekte können für oder gegen eine Fluchtgefahr sprechen und müssen individuell gewürdigt werden.

Flucht § 112 Absatz 2 Nr. 1 StPO

Hierfür wird vorausgesetzt, dass sich der Beschuldigte verborgen hält oder flüchtig ist. Flüchtig ist jemand, der seine Wohnung aufgibt, ohne einen neuen festen Wohnsitz aufzunehmen, oder der sich ins Ausland absetzt, um damit zu bezwecken, dass er für die Ermittlungen nicht mehr auffindbar ist. Wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um so dem Verfahren zu entkommen, hält sich hingegen verborgen.

Verdunkelungsgefahr  § 112 Absatz 2 Nr. 3 StPO

Von Verdunkelungsgefahr ist auszugehen, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Tatverdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen und dadurch die Gefahr droht, dass die Ermittlungsarbeiten erschwert werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Gemäß § 113 Absatz 1 StPO darf Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden, wenn die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist.

Schwerstdelikte

Von § 112 Absatz 3 StPO ausgehend, kann auch ohne Vorliegen der eben genannten Haftgründe Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn es sich um eine besonders schwere Straftat handelt und Umstände die Gefahr begründen, dass die Ermittlungen ohne Untersuchungshaft gefährdet sind. Zu solchen Schwerstdelikten, bei denen Untersuchungshaft auch ohne einen der genannten Haftgründe zulässig sein kann, zählen u.a. Mord, Totschlag, besonders schwere Brandstiftung und die Bildung einer terroristischen Vereinigung.

Wiederholungsgefahr  § 112a StPO

Ein weiterer Haftgrund liegt zudem in der Wiederholungsgefahr bestimmter Delikte, die in § 112a StPO genannt werden.

Untersuchungshaft kommt also immer dann in Frage, wenn der Verdacht besteht, das Strafverfahren könnte durch den Beschuldigten negativ beeinflusst werden. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt stets in schriftlicher Form durch einen Richter, § 114 Absatz 1 StPO.

Untersuchungshaft ohne Anklage

Die Untersuchungshaft wird als besonders intensive Ermittlungsmaßnahme des Strafprozesses angesehen, denn es kommt zur Freiheitsentziehung einer bis dahin noch unschuldigen Person.

Rechte (© blackday / fotolia.com)
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Daher ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. Daher müssen nach spätestens drei Monaten auch die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft durch einen Richter im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung geprüft werden. Nach sechs Monaten erfolgt eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch das Kammergericht.

Oftmals ist es jedoch so, dass zu diesem Zeitpunkt schon Anklage erhoben wurde. Dann ist das Tatgericht für den Vollzug der U-Haft zuständig. Die Untersuchungshaft kann nicht nur während des Ermittlungsverfahrens, sondern auch nach Anklageerhebung, während des Hauptverfahrens und während des Rechtsmittelverfahrens aufrechterhalten werden. Dafür müssen der dringende Tatverdacht und der Haftgrund weiter fortbestehen.

Die Untersuchungshaft muss zudem stets verhältnismäßig sein. Kommt es aufgrund eines Haftbefehls zur Untersuchungshaft, gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Staatsanwalt und Gericht müssen die Ermittlungen schnellstmöglich zu Ende führen und Anklage erheben bzw. das Verfahren einstellen und den Haftbefehl aufheben.

Untersuchungshaft - Dauer

In § 120 Absatz 1 Satz 1 StPO heißt es: „Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde.“

Die Untersuchungshaft ist zudem dann zu beenden, wenn es zu einem Freispruch des Beschuldigten kommt, das Hauptverfahren nicht eröffnet wird oder das Verfahren eingestellt wird. Gemäß § 121 StPO darf die Untersuchungshaft zudem prinzipiell nur sechs Monate dauern. Länger als sechs Monate darf sie nur dauern, „wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen“, § 121 Absatz 1 StPO.

Anrechnung Untersuchungshaft zur Haftstrafe

Eine für den Inhaftierten wichtige Frage stellt sich auch dahingehend, ob die Zeit in Untersuchungshaft auf die Dauer der abzusitzenden Haftstrafe angerechnet wird. Hierüber gibt § 51 StGB Aufschluss.

Gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 StGB gilt Folgendes: „Hat der Verurteilte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet.“ Es erfolgt somit eine Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Haftstrafe. Eine Ausnahme kann aber dann bestehen, wenn die Anrechnung „im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.“

Ihre Rechte

Auch wer in Untersuchungshaft sitzt, darf bestimmte Rechte geltend machen.

Besuch

Im Rahmen der Untersuchungshaft steht dem Inhaftierten ein Besuchsrecht zu, wenn dafür die entsprechende Erlaubnis gewährt wurde. Dafür muss ein Antrag auf Besuchserlaubnis bei Gericht gestellt werden. Erlaubnis kann für einen einmaligen Besuch erteilt werden, oder es handelt sich um eine Dauererlaubnis für die dauerhafte Genehmigung von Besuch. Unter Umständen ist die Besuchserlaubnis mit bestimmten Auflagen verbunden.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Besuchserlaubnis kann auch abgelehnt werden, wenn davon auszugehen ist, dass durch den Besuch die Ermittlungen erschwert oder gefährdet werden würden. Sind Besuche gestattet, finden diese unter Aufsicht statt und sind auf 30 Minuten begrenzt.

Telefonieren

Auch Anrufe werden dem Inhaftierten nur auf Erlaubnis hin gestattet. Es muss zudem damit gerechnet werden, dass alle Anrufe überwacht werden. Hierfür zuständig ist das Personal der Justizvollzugsanstalt und die Staatsanwaltschaft.

FAQ zur Untersuchungshaft

Was ist Untersuchungshaft und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Untersuchungshaft ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die von einem Gericht angeordnet werden kann, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte während des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht flieht, Beweismittel vernichtet oder Zeugen beeinflusst.

Die gesetzliche Grundlage für die Untersuchungshaft findet sich in der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere in den §§ 112 ff. StPO. Für die Anordnung der Untersuchungshaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO)
  • Haftgrund wie Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO)
  • Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Ein Beispiel für die Anordnung der Untersuchungshaft könnte sein, dass ein Beschuldigter eines schweren Raubüberfalls aufgrund von Zeugenaussagen und Videoaufnahmen als dringend tatverdächtig gilt und aufgrund seiner bisherigen kriminellen Laufbahn als fluchtgefährdet eingestuft wird.

Wie läuft das Verfahren zur Anordnung der Untersuchungshaft ab?

Das Verfahren zur Anordnung der Untersuchungshaft beginnt in der Regel mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Ermittlungsrichter (§ 114 StPO). Der Richter prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt sind.

Dabei sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Prüfung des dringenden Tatverdachts aufgrund der vorliegenden Beweismittel
  2. Prüfung der Haftgründe (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr)
  3. Anhörung des Beschuldigten (§ 114 Abs. 3 StPO)
  4. Anordnung der Untersuchungshaft durch den Ermittlungsrichter oder Ablehnung des Antrags

Welche Rechtsmittel stehen dem Beschuldigten gegen die Anordnung der Untersuchungshaft zur Verfügung?

Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft kann der Beschuldigte verschiedene Rechtsmittel einlegen, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Beschwerde (§ 304 StPO)
  • Haftprüfung (§ 117 StPO)
  • Haftbeschwerde (§ 304 Abs. 5 StPO)

Die Beschwerde ist das allgemeine Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters und kann auch gegen die Anordnung der Untersuchungshaft eingelegt werden. Eine Beschwerde muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden (§ 311 Abs. 2 StPO). Die Haftprüfung ermöglicht dem Beschuldigten, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Haftprüfung kann jederzeit beantragt werden, und das Gericht muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung eine Entscheidung treffen (§ 117 Abs. 3 StPO). Die Haftbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel, das unabhängig von der allgemeinen Beschwerde eingelegt werden kann. Die Haftbeschwerde kann ebenfalls jederzeit während der Untersuchungshaft erhoben werden.

Welche Rechte hat der Beschuldigte während der Untersuchungshaft?

Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte verschiedene Rechte:

  • Recht auf Verteidigung: Der Beschuldigte hat das Recht, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu beauftragen (§ 137 StPO).
  • Recht auf Akteneinsicht: Der Verteidiger hat das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, um die Verteidigung vorzubereiten (§ 147 StPO).
  • Recht auf Besuche: Der Beschuldigte hat das Recht, von Familienangehörigen und anderen Personen besucht zu werden, soweit dies mit den Sicherheitsanforderungen der Untersuchungshaftanstalt vereinbar ist (§ 119 StPO).
  • Recht auf medizinische Versorgung: Der Beschuldigte hat Anspruch auf angemessene medizinische Versorgung während der Untersuchungshaft (§ 118 StPO).

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