Was ist eine Urkundenfälschung und wie hoch ist die Strafe?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. April 2024

Durch den Tatbestand der Urkundenfälschung soll das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden geschützt werden. In § 267 StGB sind dafür drei Tatvarianten vorgesehen. Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Urkundenfälschung: Gesetzliche Regelung und Strafmaß des § 267 StGB

Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Dort heißt es in Absatz 1:

„Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Absatz 2 stellt zudem den Versuch unter Urkundenfälschung (© Joachim B. Albers / Fotolia.com)
Urkundenfälschung (© Joachim B. Albers / Fotolia.com)
Strafe. In Absatz 3 sind die besonders schweren Fälle geregelt. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:

„1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.“

Höhe einer Geldstrafe

Je nach Fallgestaltung kann bei einer Urkundenfälschung auch eine Geldstrafe verhängt werden. Dies war beispielsweise bei einem Mann der Fall, der sich selbst einen täuschend echt wirkenden Ausweis ausgestellt hat, auf dem die Aufschrift „Personenausweis Freie Stadt Danzig“ zu lesen war. Als Strafe verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100 Euro. Die genaue Höhe der Geldstrafe hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, u.a. die Vorstrafen des Täters oder dessen Nachtatverhalten. Auch spielt das Netto-Einkommen des Täters bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe eine Rolle.

Definition nach StGB

Das Tatobjekt von § 267 StGB ist stets eine Urkunde. Bei dieser handelt es sich um jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Eine Urkunde wären demnach beispielsweise ein Testament oder ein Prüfungszeugnis. Eine E-Mail ist nicht als verkörperte Gedankenerklärung anzusehen. Denn eine E-Mail besteht nur digital, sie besitzt keine Verkörperung. Sollte also eine E-Mail gefälscht werden, liegt auch keine Urkundenfälschung vor. Geprüft werden kann aber durchaus ein Betrug.

Die erste Tatvariante des § 267 StGB sieht das Herstellen einer unechten Urkunde vor. Als unecht wird eine Urkunde angesehen, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in der Urkunde als Aussteller genannt ist. Aussteller und Erzeuger sind in diesem Fall nicht personenidentisch.

Im Umkehrschluss ist eine Urkunde echt, wenn sie so, wie sie beschaffen ist, auch tatsächlich vom Aussteller stammt. Diese unechte Urkunde müsste hergestellt werden. Herstellen bedeutet das Hervorbringen einer Urkunde, die den unrichtigen Anschein erweckt, von dem Aussteller zu stammen, der aus ihr erkennbar ist. Es soll also über die Identität des Ausstellers getäuscht werden.

Weiterhin möglich ist auch das Verfälschen einer echten Urkunde. Hierunter fällt jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass der Anschein entsteht, der Aussteller habe die Erklärung in genau dieser Form schon abgegeben. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Testament verändert werden würde.

Und schließlich gibt es noch die Tatvariante des Gebrauchens einer unechten oder verfälschten Urkunde. Gebraucht wird eine Urkunde, wenn sie dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und dieser so die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Es ist ausreichend, wenn lediglich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht.

Immer wieder stellt sich auch die Frage, ob eine Fotokopie als Urkunde angesehen werden kann. Die Rechtsprechung sagt dazu, dass eine Fotokopie dann keine Urkunde ist, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheint. Denn dann handelt es sich nicht um eine eigenständige Gedankenerklärung. Stattdessen wird nur eine bereits bestehende Erklärung wiedergegeben. Wenn durch die Fotokopie jedoch der Anschein eines Originals erweckt werden soll, ist sie durchaus als Urkunde anzusehen.

Wichtig ist, dass der Täter bei einer Urkundenfälschung stets auch mit dem Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt. Es muss ihm also gerade darauf ankommen, einen Irrtum zu erregen und somit ein rechtlich relevantes Verhalten zu erreichen. So etwa, wenn der neue Arbeitgeber das gefälschte Arbeitszeugnis für echt halten soll, damit eine Einstellung zustande kommt. Wenn hingegen ein gefälschtes Zeugnis nur im Bekanntenkreis herumgezeigt wird, weil man damit prahlen möchte, würde man kein rechtlich relevantes Verhalten erreichen. Ein strafbares Gebrauchen eines gefälschten Zeugnisses wäre somit zu verneinen.

Beispiele von Urkundenfälschung

Würde A eine Urkunde herausbringen, die er mit dem Namen des B unterschreibt und er so den Anschein erwecken will, dass B der wahre Aussteller der Urkunde ist, hat er eine unechte Urkunde hergestellt. Die erste Tatvariante des § 267 StGB wäre somit gegeben.

Würde man sich selbst ein Arbeitszeugnis schreiben und einen fremden Arbeitgeber als Aussteller angeben, wäre die Tatvariante des Herstellens einer unechten Urkunde gegeben. Würde man von einem Dritten eine unechte Urkunde, etwa ein Arbeitszeugnis, erlangen und dieses dann bei einer Bewerbung beilegen, wäre es hingegen das Gebrauchen einer unechten Urkunde.

Strafrecht (© megakunstfoto / Fotolia.com)
Strafrecht (© megakunstfoto / Fotolia.com)
Wird ein fremdes Testament verändert, verfälscht eine echte Urkunde. Wird dieses verfälschte Testament nun verwendet und dem Nachlassgericht vorgelegt, wird eine verfälschte Urkunde gebraucht.

Einen Spezialfall der Urkundenfälschung stellt das Fälschen von Kennzeichen dar. Bei amtlichen Kennzeichen handelt es sich um sogenannte zusammengesetzte Urkunden. Als Urkunden im strafrechtlichen Sinne gelten sie, wenn das Kennzeichen den Dienststempel der Behörde trägt und am Fahrzeug angebracht ist. Urkundenfälschung ist somit dann zu verneinen, wenn es sich um ein entstempeltes Kennzeichen handelt.

Nicht gemäß § 267 StGB unter Strafe gestellt ist die bloße schriftliche Lüge. Wenn also ein Arzt ein Attest darüber ausstellt, dass ein Patient einen bestimmten Termin in seiner Praxis wahrgenommen hat, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt, ist dennoch nicht von einer Urkundenfälschung auszugehen. Eine unechte Urkunde wird hier nicht hergestellt. Er ist der richtige Aussteller und der gedankliche Inhalt stammt von ihm. Es handelt sich nur um eine schriftliche Lüge, die den Tatbestand des § 267 StGB nicht erfüllt.

Bei Falschabrechnungen muss unterschieden werden. In der Regel wird Betrug und nicht Urkundenfälschung zu bejahen sein. Denn in der Rechnung wird nicht über den wahren Aussteller des Rechnungsstellers getäuscht. Getäuscht wird nur über die abgerechnete Leistung. Anders zu beurteilen ist der Sachverhalt, wenn gefälschte Belege der Abrechnung als Nachweis beigefügt werden. Die gefälschten Belege sind als gefälschte Urkunden anzusehen. Urkundenfälschung ist damit zu bejahen.

Als Urkunde gilt auch eine Fahrkarte. Urkundenfälschung kann daher begehen, wer beispielsweise den echten Fahrschein manipuliert, indem der zeitliche und räumliche Geltungsbereich verfälscht wird. Dasselbe gilt, wenn ein unechter Fahrschein selbst hergestellt wird.

Als Urkunden werden weiterhin Zeugnisse jeder Art angesehen, unabhängig, ob sie von Schule oder Universität ausgestellt sind. Es genügt bereits, eine einzelne Note zu verfälschen, um versetzt werden zu können, um Urkundenfälschung zu begehen.

Eintritt der Verjährung

Wie bei den meisten Delikten, tritt auch bei der Urkundenfälschung Verjährung ein. Die Fristen für die Verfolgungsverjährung ergeben sich aus § 78 StGB. Nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung, kann eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden, weder durch die Polizei noch durch die Staatsanwaltschaft. Der Täter wäre somit in diesem Fall „fein raus“. Die Verjährungsfrist bei der Urkundenfälschung richtet sich wie üblich nach dem Höchstmaß der zu verhängenden Strafe, die § 267 StGB vorsieht. Laut Absatz 1 ist eine Höchststrafe von fünf Jahren möglich. Somit ist § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB einschlägig und die Verfolgungsverjährung bei Urkundenfälschung tritt nach fünf Jahren ein.

Führungszeugnis

Ob eine Eintragung in das Bundeszentralregister oder in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Bei einer Bestrafung erfolgt ein Eintrag in das Bundeszentralregister. Ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis erfolgt erst ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Haftstrafe von mehr als drei Monaten. Im besten Fall wird ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert.

Strafverteidiger-Tipp: Eintragungen aus dem Bundeszentralregister über Verurteilungen stehen nur für eine bestimmte Dauer im Führungszeugnis. Gemäß § 34 BZRG beträgt die Frist in den meisten Fällen drei Jahre.

Urkundenfälschung: Schema

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Urkunde: Perpetuierungsfunktion / Beweisfunktion / Garantiefunktion

b) Tathandlungen: Herstellen einer unechten Urkunde / Verfälschen einer echten Urkunde / Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands

b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

II. Rechtswidrigkeit

Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

III. Schuld

Es dürfen keine Entschuldigungsgründe vorliegen.

IV. Ergebnis

Geprüft werden kann zudem noch ein besonders schwerer Fall nach § 267 Absatz 3 StGB sowie eine Qualifikation nach § 267 Absatz 4 StGB.

FAQ zu Urkundenfälschung

Was ist eine Urkunde?

Eine Urkunde ist ein Schriftstück, auf dem eine Erklärung, ein Sachverhalt oder ein Rechtsverhältnis festgehalten ist. Beispiele für Urkunden sind beispielsweise Geburtsurkunden, Eheurkunden, Arbeitsverträge oder auch Zeugnisse.

Was ist Urkundenfälschung?

Urkundenfälschung ist ein strafrechtliches Delikt, bei dem eine unechte oder verfälschte Urkunde erstellt oder gebraucht wird, um einen rechtlichen Vorteil zu erlangen oder einen rechtlichen Nachteil abzuwenden. Dabei kann es sich um das Fälschen von Unterschriften, Stempeln oder auch um das Erstellen gefälschter Dokumente handeln. Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt.

Was sind die rechtlichen Folgen von Urkundenfälschung?

Urkundenfälschung kann mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen drohen sogar bis zu 10 Jahre Haft. Darüber hinaus kann es auch zivilrechtliche Konsequenzen geben, zum Beispiel wenn durch die gefälschte Urkunde ein Schaden entstanden ist.

Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Urkundenfälschung verteidigen?

Wer beschuldigt wird, eine Urkunde gefälscht zu haben, sollte sich unbedingt an einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht wenden. Dieser kann die strafrechtliche Verteidigung übernehmen und gegebenenfalls auch eine Sachverständigengutachten in Auftrag geben, um die Echtheit der betreffenden Urkunde zu überprüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung?

Bei der Urkundenunterdrückung wird eine Urkunde vorsätzlich vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar gemacht, um sich einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen oder einen Nachteil abzuwenden. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung wird hierbei keine gefälschte Urkunde verwendet.

Welche weiteren Straftaten können im Zusammenhang mit Urkundenfälschung begangen werden?

Im Zusammenhang mit Urkundenfälschung können auch weitere Straftaten begangen werden, zum Beispiel Betrug oder auch Urkundenunterdrückung. Insbesondere bei Betrug kann es vorkommen, dass gefälschte Urkunden verwendet werden, um den Tatbestand des Betrugs zu erfüllen.

Was sollte getan werden, wenn man eine gefälschte Urkunde entdeckt?

Wenn man eine gefälschte Urkunde entdeckt, sollte man dies umgehend bei der zuständigen Behörde oder dem betroffenen Unternehmen melden. Dabei ist es wichtig, möglichst viele Informationen über die gefälschte Urkunde und den Verdächtigen zu sammeln, um die Ermittlungen zu erleichtern. Wer selbst eine gefälschte Urkunde verwendet hat, sollte sich umgehend an einen Anwalt wenden und sich zu dem Vorwurf äußern.

Wie kann man sich vor Urkundenfälschung schützen?

Um sich vor Urkundenfälschung zu schützen, sollte man wichtige Urkunden sorgfältig aufbewahren und bei Bedarf nur in beglaubigter Form herausgeben. Außerdem sollte man darauf achten, dass man keine Urkunden unterzeichnet, die unvollständig oder unklar sind, um zu verhindern, dass diese später gefälscht werden. Bei Verdacht auf Urkundenfälschung sollte man immer umgehend Anzeige erstatten.

Was sind Beispiele für Urkundenfälschung?

Beispiele für Urkundenfälschung sind beispielsweise das Fälschen von Zeugnissen oder auch das Fälschen von Ausweisdokumenten, um eine andere Identität anzunehmen. Auch das Vortäuschen von Unterschriften auf Verträgen oder die Verwendung gefälschter Rechnungen können als Urkundenfälschung gelten.

Wie unterscheidet man eine echte von einer gefälschten Urkunde?

Eine gefälschte Urkunde kann auf den ersten Blick oft sehr echt aussehen. Es gibt jedoch verschiedene Indizien, die auf eine Fälschung hinweisen können, wie beispielsweise eine ungewöhnliche Schrift oder eine fehlende Unterschrift. Bei Verdacht auf eine gefälschte Urkunde kann ein Sachverständigengutachten helfen, die Echtheit zu überprüfen.

Was sind die Konsequenzen bei einer falschen Anschuldigung wegen Urkundenfälschung?

Eine falsche Anschuldigung wegen Urkundenfälschung kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben. Wer jemanden zu Unrecht beschuldigt, eine Urkunde gefälscht zu haben, kann sich selbst der falschen Verdächtigung schuldig machen. Darüber hinaus kann der Betroffene auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wie lange kann man für Urkundenfälschung belangt werden?

Die Verjährungsfrist für Urkundenfälschung beträgt in der Regel fünf Jahre. Das bedeutet, dass der Strafantrag innerhalb von fünf Jahren nach Begehung der Tat gestellt werden muss. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel, beispielsweise wenn es sich um besonders schwere Fälle von Urkundenfälschung handelt.

Wie geht man vor, wenn man Opfer von Urkundenfälschung geworden ist?

Wenn man Opfer von Urkundenfälschung geworden ist, sollte man umgehend Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle erstatten. Dabei ist es wichtig, alle relevanten Informationen über die gefälschte Urkunde und den Verdächtigen zu sammeln, um die Ermittlungen zu erleichtern. Darüber hinaus sollte man gegebenenfalls auch zivilrechtliche Schritte einleiten, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


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