Brandstiftung mit Todesfolge – § 306c StGB und Freiheitsstrafe

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 8. Februar 2024

Die Brandstiftung mit Todesfolge gehört - wie auch die anderen Brandstiftungsdelikte  - zu den gemeingefährlichen Straftaten. Diese sind im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (Strafgesetzbuchs),  in § 306 bis § 306f StGB geregelt. Das schwerste Brandstiftungsdelikt stellt dabei die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306 c StGB dar.

Brandstiftung mit Todesfolge im StGB

Brandstiftung mit Todesfolge (© arborpulchra / fotolia.com)
Brandstiftung mit Todesfolge (© arborpulchra / fotolia.com)
Die Brandstiftung mit Todesfolge ist im Strafgesetzbuch in § 306c StGB geregelt. Darin heißt es:

„Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.“

Wie auch die besonders schwere Brandstiftung nach § 306 b Absatz 1 StGB handelt es sich beim § 306 c StGB  um eine Erfolgsqualifikation. Bei der Brandstiftung mit Todesfolge tritt aber statt der schweren Gesundheitsschädigung der Tod ein. Die Erfolgsqualifikation tritt ein, wenn durch eine Brandstiftung nach §§ 306 bis 306b der Tod eines anderen Menschen wenigstens leichtfertig verursacht wurde. (Zur Leichtfertigkeit siehe weiter unten!) 

Der Tatbestand des § 306 c StGB verlangt, dass der Täter den Tod einer anderen Person durch eine Gefahr verursacht, die spezifische Folge einer Brandstiftung ist. In Betracht kommen hier z.B. Explosionen, der Einsturz von Gebäudeteilen oder einfach nur Rauchvergiftungen als häufiger Fall der Todesursache.

Zwischen der Brandstiftungshandlung und dem Tod ist eine Kausalität erforderlich.

Auch der Versuch der Brandstiftung mit Todesfolge ist strafbar. 

Leichtfertigkeit bzgl. des Todes

Voraussetzung des § 306 c StGB ist wenigstens eine leichtfertige Todesverursachung. Der Tod des Opfers muss vom Täter also wenigstens leichtfertig verursacht worden sein.

Unter Leichtfertigkeit wird ein besonders schwerer Pflichtverstoß verstanden, bei dem der Handelnde sich in krasser Weise über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt (vgl. auch BGH-Urteil vom 01.07.2010, Az.: I ZR 176/08).

Der Täter muss also die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maß verletzt haben. Somit  handelt es sich um einen „erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, die nah an Vorsatz grenzt“ und nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen kann“ (vgl. auch OLG München, Urteil vom 15.02.2011, Az.: 4 StRR 167/10).

Strafmaß

Die Strafe des § 306 c StGB ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren. Die Mindestfreiheitsstrafe ist also 10 Jahre. Es handelt sich bei der Brandstiftung mit Todesfolge demnach um ein Verbrechen.

Welche Strafe einen im Ergebnis erwartet kann „per se“ nicht gesagt werden. Dies ist abhängig vom Einzelfall und seinen Umständen. Da es sich beim § 306 c StGB um ein Verbrechen handelt, wird einem Beschuldigten von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

Strafverteidiger-Tipp: Bei einem Pflichtverteidiger, der einem von Amts wegen beigeordnet wird, muss es sich nicht zwingend um einen „Strafrechts-Experten“ bzw. „Fachanwalt für Strafrecht“ handeln. Wir raten daher an dieser Stelle, sich im Falle eines solch gravierenden Vorwurfs – wie es bei auch bei § 306 c StGB der Fall ist - an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden.

Schema: § 306c StGB - Brandstiftung mit Todesfolge

A. Tatbestand

I. Vorliegen des objektiven und subjektiven TB von §§ 306, 306a oder 306b StGB.

II. Eintritt des Todes eines anderen Menschen

III. Kausalität zwischen Brandstiftungshandlung und schweren Folge (Tod)

IV. spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen der Brandstiftungshandlung und der schweren Folge (Tod)

V. Mindestens Leichtfertigkeit bzgl. der schweren Folge (Tod)

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

Brandstiftung mit Todesfolge - Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet "Brandstiftung mit Todesfolge" im rechtlichen Sinne?

Brandstiftung mit Todesfolge ist eine strafbare Handlung gemäß dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB). Konkret wird diese Tat in §306c StGB behandelt. Das Strafgesetzbuch formuliert es wie folgt: "Verursacht der Täter durch die Brandstiftung (§306) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."

Es handelt sich also um eine vorsätzliche Brandstiftung, die wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Die Begriffe "leichtfertig" und "vorsätzlich" sind dabei von zentraler Bedeutung und entscheidend für die Schwere des Vergehens. Die "vorsätzliche" Brandstiftung impliziert, dass der Täter wissentlich und willentlich gehandelt hat. Der Begriff "leichtfertig" bedeutet, dass der Täter die Möglichkeit des Todes eines Menschen zumindest in Kauf genommen hat.

Wie wird Brandstiftung mit Todesfolge bestraft?

Die Strafe für Brandstiftung mit Todesfolge ist im deutschen Strafrecht sehr hoch angesetzt. Gemäß §306c StGB sieht das Gesetz hier eine Strafe von lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Es gibt jedoch einige strafmildernde Umstände, die zu einer Reduzierung der Strafe führen können, dazu gehören unter anderem:

  • Reue: Wenn der Täter sich nach der Tat zeigt, kann dies strafmildernd wirken.
  • Geständnis: Ein frühzeitiges Geständnis kann auch zu einer milderen Strafe führen.
  • Keine Vorstrafen: Ein straffreies Vorleben kann sich ebenfalls strafmildernd auswirken.

Im Gegenzug können jedoch auch strafverschärfende Umstände eine Rolle spielen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Täter bereits mehrfach wegen ähnlicher Delikte in Erscheinung getreten ist.

Was sind die Beweisanforderungen für Brandstiftung mit Todesfolge?

Für die erfolgreiche Verurteilung wegen Brandstiftung mit Todesfolge muss die Staatsanwaltschaft mehrere Punkte nachweisen:

  1. Es muss bewiesen werden, dass es tatsächlich eine Brandstiftung gab.
  2. Es muss klar sein, dass die Brandstiftung vorsätzlich erfolgte.
  3. Der Tod eines Menschen muss direkt auf die Brandstiftung zurückzuführen sein.
  4. Der Täter muss den Tod wenigstens leichtfertig verursacht haben.

Der Beweis für diese Punkte wird normalerweise durch eine Kombination von Zeugenaussagen, Beweismitteln am Tatort und forensischen Untersuchungen, wie Brandursachenermittlung und Autopsieberichte, erbracht. Beispiel: Ein Täter zündet ein Gebäude an, in dem sich eine Person befindet.

Er weiß, dass sich diese Person im Gebäude befindet, nimmt aber in Kauf, dass sie durch das Feuer sterben könnte. Später stirbt die Person an den Folgen des Brandes. In diesem Fall würde der Täter wahrscheinlich wegen Brandstiftung mit Todesfolge verurteilt werden, vorausgesetzt, die Staatsanwaltschaft kann alle oben genannten Punkte beweisen.


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