Hund am Arbeitsplatz: Ist ein neuer Kollege auf vier Beinen erlaubt?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 14. Februar 2024

Hunde sind seit Zeiten Gefährten des Menschen. Waren Sie früher eher für die Bewachung von Haus und Hof und die Begleitung bei der Jagd zuständig, so sind sie heute willkommene und Freude spendende Mitglieder des Haushalts. Wie ist das am Arbeitsplatz? Hier gehen die Meinungen auseinander: auf der einen Seite stören Sie den Arbeitsablauf, bringen Schmutz ins Büro und bellen schon mal das Stockwerk zusammen. Andererseits können sie auch Ruhe und Gelassenheit ausstrahlen und für entspannte Stimmung sorgen. Wie das genau mit dem "Bürohund" - Hund am Arbeitsplatz - ist, können Sie hier nachlesen.

Hund am Arbeitsplatz - Rechtliche Situation

Hund am Arbeitsplatz (© LIGHTFIELD STUDIOS / fotolia.com)
Hund am Arbeitsplatz (© LIGHTFIELD STUDIOS / fotolia.com)
In erster Linie entscheidet der Arbeitgeber, ob ein Hund mitgebracht werden kann. Er hat das Hausrecht im Betrieb und das Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung. Wenn er dem zustimmt, kann diese Erlaubnis an besondere Bedingungen gebunden sein:

  • Reinlichkeit
  • Hygiene
  • Sicherheit (Maulkorb)
  • Größe
  • Erziehung
  • Gesundheit (Impfung)

Eine weitere Frage stellt sich, wenn mehrere Kollegen / Kolleginnen im gleichen Büro ihren Arbeitsplatz haben. Nicht alle sind tierliebend, haben sogar Angst vor Hunden oder leiden unter Allergien. Selbst wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann sich hier eine Hürde ergeben, die nur schwer zu überwinden ist.

Schriftliche Regelung ist erforderlich

In jedem Fall ist die Erlaubnis / das Verbot zur Beweissicherung schriftlich festzuhalten. Ein Verstoß gegen eine Anordnung kann im Extremfall zur Abmahnung oder verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Die Erlaubnis ist nicht "in Stein gemeisselt", sie kann jederzeit durch den Arbeitgeber widerrufen werden, wenn sachliche Gründe dafürsprechen.

In manchen Unternehmen wird das Mitführen von Hunden oder anderen Haustieren im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt.

Rahmenbedingungen für einen Hund am Arbeitsplatz

Es gibt eine Menge positiver Aspekte und vom Bundesverband Bürohunde e.V. gibt es dazu eine Aufstellung über die Vorteile des Unternehmens und der Tierhalter:

  • Herzinfarkt und Schlaganfall-Risiko wird gesenkt
  • Burn-out-Gefahr sinkt
  • Psychische Erkrankungen gehen zurück
  • es kommt zu weniger Fehltagen
  • Krankheitskosten für den Arbeitgeber sinken

Bürohund (© Drazen / fotolia.com)
Bürohund (© Drazen / fotolia.com)
Unternehmen, die Hunde am Arbeitsplatz zulassen, verzeichnen durchwegs erhöhte Sympathiewerte in der Außenwahrnehmung. Ein Vorteil, der sich auch im "War of Talents" positiv niederschlägt. Oft werden die Vierbeiner bei Teambuilding-Prozessen eingesetzt oder in der mentalen Unterstützung von Arbeitsgruppen. Für Weltkonzerne wie Google oder Amazon sind Hunde Bestandteil der Unternehmenskultur und fördern die abteilungsübergreifende Kommunikation, sind verbindendes Element.

Trotz allem, einfach im Büro zu erscheinen, den Vierbeiner im Schlepptau und so den Chef und die anderen Mitarbeiter*innen vor vollendete Tatsachen zu stellen, ist keine gute Idee. Deshalb sind die Grundsätze und Regeln vorher zu klären:

  • Schriftliche Erlaubnis der Geschäftsleitung liegt vor (einzelvertraglich, Betriebsvereinbarung).
  • Vereinbaren von "Hunderegeln" mit allen Kollegen und Kolleginnen in der Abteilung.
  • Allergiker im Team sind eindeutige K.O-Kriterien.
  • Tier- und artgerechte Haltung ist sichergestellt: Schlafplatz, Wassernapf, Essensschüssel, Spielzeug, Notdurft, etc.
  • Gute Erziehung sind sowohl beim Hund als auch beim Menschen von Vorteil.
  • Vermeidung von Stresssituationen (Lärm, Bewegung).
  • Versicherungstechnische Absicherung (Hundehaftpflicht).
  • Vorlage eines ärztlichen Attests.
  • Zahn- und Fellpflege, um Geruchsbelästigung zu vermeiden.

Es kann eine gute Idee sein, den Hund zum "Schnuppern" für ein bis zwei Tage mitzubringen und erst dann eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Tierschutzrecht gilt auch im Betrieb

Tierschutzrecht (© MQ-Illustrations / fotolia.com)
Tierschutzrecht (© MQ-Illustrations / fotolia.com)
Die Regelungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung müssen auch im Büro eingehalten werden. Deshalb müssen die Räumlichkeiten, in denen sich das Tier mehrheitlich aufhält, entsprechend ausgestattet sein:

  • Für Hunde gilt Nichtraucherschutz.
  • Ausreichende Belüftung, Schutz vor Kälte und starker Sonneneinstrahlung. Damit ist die Verwahrung eines Hundes auf einer Terrasse oder anderem Freiraum erst möglich, wenn diese Gefahren ausgeschlossen sind. Einige Unternehmen sind bereits dazu übergegangen, einen eigenen Bereich für Hunde am Firmengelände zu schaffen.
  • Welpen eignen sich nur bedingt, da sie viel Aufmerksamkeit und Betreuung brauchen.
  • Auch der Aufenthalt in lauten Maschinenräumen, wie Produktionshallen ist denkbar ungeeignet. Einerseits besteht hohe Verletzungsgefahr (auch für den Menschen), andererseits ist es eine ungewohnte Stresssituation.

Betriebliche Übung

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Hund über mehrere Jahre hinweg an den Arbeitsplatz mitgebracht hat, und es deswegen keinen Einwand seitens des Arbeitgebers gab, kann dadurch "betriebliche Übung" begründet sein. In dem Fall wird es schwierig sein, künftig ein Verbot auszusprechen.

Gleichbehandlungsgrundsatz ist anzuwenden

Wenn der Arbeitgeber für einen Mitarbeiter die Erlaubnis erteilt hat, dann muss er es auf Verlangen auch für andere tun, es sein denn, sachliche Gründe sprechen dagegen:

  • Arbeitsplatz mit Kundenkontakt
  • Kollegen mit Hundehaarallergie
  • subjektives Angstempfinden anderer Mitarbeiter*innen (keine tatsächliche Gefahr)

Ausnahme Therapie- und Begleithunde

Arbeitnehmer mit besonderen Bedürfnissen könnten darauf angewiesen sein, dass ständig ein Hund an ihrer Seite ist (Blindenhunde, etc.). In diesen Fällen hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz behindertengerecht gestaltet ist und aus das Tier Rücksicht genommen wird.

Muss der Betriebsrat dem "Bürohund" zustimmen?

In Betrieben, in denen ein Hundeverbot generell ausgesprochen wird, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1.1. BetrVG das Mitbestimmungsrecht, denn es umfasst auch "Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens am Arbeitsplatz". In solchen Fällen wird der Umgang mit Tieren in einer Betriebsvereinbarung festzuhalten sein.

Anders ist die Lage, wenn der Arbeitgeber feststellt, dass die Einzelleistung des Tierbesitzers selbst, durch die Anwesenheit des Hundes zu wünschen übriglässt. Diese Tatsache ist mitbestimmungsfrei.

Fachanwalt.de-Tipp: Viele Informationen über Hunde und deren artgerechte Haltung findet man hier.

Haftung für Schäden

Tierhalterhaftung (© M. Schuppich / fotolia.com)
Tierhalterhaftung (© M. Schuppich / fotolia.com)
In jedem Fall haftet der Tierhalter für alle Schäden, die der Hund anrichtet, es gelten die gleichen Vorschriften, wie im Privatleben. Außerhalb der gewohnten Umgebung kommen Hunde schnell in Stress, fühlen sich bedroht, ein "Schnapper" als Reflex ist gleich passiert. Versicherungstechnisch wird deshalb unterschieden:

  • Wurde ein anderer Mitarbeiter während seiner üblichen Tätigkeit durch den Hund verletzt, dann ist die Berufsgenossenschaft zuständig. In dem Fall können Regressansprüche auf den Halter zukommen.
  • Geschah der Unfall in der Pause, auf dem Gang ins Nachbarbüro, zur Mittagspause, auf die Toilette, dann ist es ein Fall für die Hundehaftpflicht.

Die Haftung für Schäden durch das Tier, besteht für den Halter unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden anzulasten ist oder nicht. Eine Begrenzung der Haftung ist nur denkbar, wenn die verletzte Person selbst, das Risiko erhöht hat (Provokation).

Der Haftungsfall kann auch eintreten, wenn das Tier keine Aktionen gesetzt hat. Zum Beispiel könnte jemand darüber stolpern, während es schläft und sich verletzen. Um das finanzielle Risiko zu minimieren, empfiehlt sich der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

Zusammenfassung Hund im Büro

Grundsätzlich fehlt es an konkreten Vorschriften. Klar ist, dass der Betriebsinhaber das Hausrecht hat und deshalb ein Verbot und eine Erlaubnis aussprechen kann. Ebenso kommt das Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung zum Tragen. Neben den positiven Effekten, kann auch viel Konfliktpotenzial entstehen. Generell ist zu beachten:

  • Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber.
  • Ein Verbot darf nicht diskriminierend sein und wird daher in aller Regel generell ausgesprochen.
  • Eine einmal erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn sachliche Gründe dafürsprechen
  • Das Wohl des Tieres soll immer gewährleistet sein. Am Arbeitsplatz sollten Einrichtungen zur tiergerechten Haltung vorgesehen sein (Nahrung und Getränke, Ruhezone, Bewegung).
  • Der Arbeitsablauf darf durch die Anwesenheit des Hundes nicht gestört werden.
  • Eine Mitnahme des Tieres ohne konkrete Erlaubnis kann ein Kündigungsgrund sein.
  • Es besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung, allerdings kann der Arbeitgeber kulanterweise die erforderliche Zeit zur Verfügung stellen, wenn das Tier einer veterinärmedizinischen Versorgung bedarf.
Fachanwalt.de-Tipp: Liegt ein Hundeverbot vor, dann kann ein wiederholter Verstoß dagegen zur Kündigung führen. Im Streitfall sollte der Arbeitnehmer nicht darauf pochen, das Tier weiterhin am Arbeitsplatz zu halten. Er kann mit einer Feststellungsklage dagegen vorgehen und erhält bei positivem Ausgang den Ersatz der Kosten einer externen Unterbringung. Andere Arbeitnehmer, die sich durch den Hund belästigt oder bedroht fühlen können beim Arbeitgeber eine Durchsetzung des Hundeverbots bewirken.

 

 

 

 

 

 


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